Daher entscheidet die BVE in der Sache nicht selbst, sondern weist das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Damit die Gemeinde das Bauvorhaben des Beschwerdeführers beurteilen kann, wird der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen einreichen und bei der notwendigen Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen. 6 Zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72, N. 2 f. RA Nr. 110/2018/29 9