Obwohl sich die Gemeinde bereits einmal mit der Sache auseinandergesetzt hat, ergibt sich daraus keine Vorbefassung, die einen Ausstandsgrund darstellte. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Gemeinde das Baugesuch nicht objektiv beurteilen könnte. Daher entscheidet die BVE in der Sache nicht selbst, sondern weist das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG).