b) Wie bereits dargelegt, weist das vom Beschwerdeführer eingereichte Baugesuch mehrere Mängel auf. Es fehlen verschiedene Angaben und Unterlagen; insbesondere ist abzuklären, ob das Bauvorhaben landwirtschaftlich begründet ist oder ob ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 24 ff RPG erforderlich ist. Zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, mit was für Terrainveränderungen das Bauvorhaben verbunden ist, um eruieren zu können, was für weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Der Beschwerdeführer wurde auf diese Mängel noch nicht aufmerksam gemacht. Schliesslich müssten für die Beurteilung des Baugesuchs die