Zwar ist dieses Schreiben unklar und zum Teil widersprüchlich. Der Beschwerdeführer durfte es aber so verstehen, dass wenn er sich nicht weiter äussert, die Gemeinde das Bauvorhaben publiziert und das Verfahren weiter läuft. Gegen eine allfällige Publikation hat sich der Beschwerdeführer nie ausgesprochen. Die Gemeinde hätte das Baugesuchverfahren daher im Januar 2018 nicht abschreiben RA Nr. 110/2018/29 7 dürfen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. RA Nr. 110/2018/29 8