c) Wie bereits dargelegt, kann die fehlende Zustimmung der Nachbarn nicht dazu führen, dass ein Baugesuch als zurückgezogen gilt. Die Gemeinde hätte das Verfahren zwar grundsätzlich mit der Begründung abschreiben dürfen, es liege nur ein unvollständiges Baugesuch vor. Dafür hätte sie aber den Beschwerdeführer zuvor auf die tatsächlich fehlenden Unterlagen, und nicht auf die fehlende Zustimmung eines Nachbarn, hinweisen und ihm Gelegenheit zu deren Einreichung geben müssen. Gemäss Schreiben vom 7. Dezember 2017 wollte die Gemeinde das Baugesuch zudem nur abschreiben, falls die Publikation nicht erwünscht sei. Zwar ist dieses Schreiben unklar und zum Teil widersprüchlich.