b) Es kann offen bleiben, ob die Gemeinde das Baugesuch als erledigt hätte abschreiben können, nachdem die Bauherrschaft die Originale des Baugesuchs am 6. Dezember 2017 bei der Bauverwaltung abholte und sich bis am 12. Januar 2018 nicht mehr dazu äusserte. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 nicht signalisiert, dass sie sein Verhalten so verstehe und stellt sich auch im vorliegenden Verfahren nicht auf diesen Standpunkt. Im Gegenteil: Sie teilte ihm mit, falls er kein neues, vollständiges Gesuch oder die Zustimmungserklärung einreiche, publiziere sie das Baugesuch vom 21. August 2017. Der Unfall von E.________ resp.