nachzureichen. Andernfalls müsse sie das Baugesuch vom 21. April 2017 publizieren. Falls die Publikation nicht erwünscht sei und kein neues Baugesuch vorliege, gelte das Baugesuch als zurückgezogen. In ihrer Abschreibungsverfügung hielt die Gemeinde fest, da das Baugesuch als zurückgezogen gelte, schreibe sie das Verfahren gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterschrift des Eigentümers der Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. D.________ sei nicht erforderlich. Herr E.________, der gemäss Baugesuch für die Baukontrolle zuständig ist, sei seit dem 6. Dezember 2017 verunfallt und arbeitsunfähig.