Wenn die Baugesuchstellenden die Zustimmung der Nachbarn trotz Aufforderung der Gemeinde nicht einreichen, muss das Bauvorhaben in jedem Fall publiziert werden, es kann aber nicht als zurückgezogen gelten. Die Gemeinde hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer ziehe sein Bauvorhaben zurück, als er die Zustimmung des Grundeigentümers der Nachbarsparzelle nicht einreichte. Im vorliegenden Fall wäre das Bauvorhaben zudem unabhängig von der Zustimmung der Nachbarinnen und Nachbarn ohnehin zu publizieren, da es wesentliche öffentliche Interessen der Siedlungsabgrenzung berührt (Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD) und auch Art. 25a Abs. 2 Bst. b RPG eine Publikation vorsieht.