b) Die Gemeinde muss ein Bauvorhaben, das nur die Nachbarinnen und Nachbarn betrifft, nicht bekannt machen, wenn die Zustimmung der Nachbarn vorliegt (Art. 27 Abs. 1 und 3 BewD). Die Zustimmung hat aber in keinem Fall einen Einfluss auf die Frage der Vollständigkeit der Baugesuchunterlagen oder der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Insbesondere stellt die fehlende Zustimmung keinen Mangel im Sinne von Art. 18 BewD dar. Wenn die Baugesuchstellenden die Zustimmung der Nachbarn trotz Aufforderung der Gemeinde nicht einreichen, muss das Bauvorhaben in jedem Fall publiziert werden, es kann aber nicht als zurückgezogen gelten.