a) Neben dem Einreichen eines Nachweises des Näherbaurechts forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer mehrmals auf, seine Beweggründe für das Bauvorhaben sowie die Zustimmung des Grundeigentümers der anderen Nachbarsparzelle einzureichen. Am 30. November 2017 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer erneut mündlich mit, es fehle immer noch die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Parzelle Nr. D.________. In ihrer Abschreibungsverfügung hielt die Gemeinde fest, das Bauvorhaben gelte gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD als zurückgezogen, da der Beschwerdeführer kein vollständiges Baugesuch eingereicht habe.