Gemäss den Fotos in den Vorakten scheint das Bauvorhaben zudem mit grösseren Terrainveränderungen verbunden zu sein. In welchem Ausmass diese erforderlich sind, geht aus den vorhandenen Plänen nicht hervor. Diesbezüglich erweisen sich die Pläne als ergänzungsbedürftig (vgl. Art 14 Abs. 3 BewD) und es müsste das Baubewilligungsformular "Bodenschutz" eingereicht werden. Allenfalls ist in diesem Zusammenhang der Beizug der Bodenschutzfachstelle des Kantons (Amt für Wasser und Abfall) erforderlich. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer auf das Fehlen von diesen Unterlagen und Angaben bisher noch nicht hingewiesen. Entsprechend konnte sich der Beschwerdeführer dazu noch nicht äussern.