c) Neben dem Fehlen eines Näherbaurechts wies das ursprüngliche Baugesuch aber noch weitere Mängel auf: Das Bauvorhaben befindet sich ausserhalb der Bauzone, der Beschwerdeführer hat daher entweder darzulegen, dass das Bauvorhaben landwirtschaftlich begründet ist oder ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 24 ff. RPG5 einzureichen. Sollte er geltend machen, es handle sich um eine objektiv notwendige, standortgebundene Hangsicherung, wäre gemäss AGR ein geologisches Gutachten erforderlich. Gemäss den Fotos in den Vorakten scheint das Bauvorhaben zudem mit grösseren Terrainveränderungen verbunden zu sein.