a) Dem Baugesuch sind der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 3 BewD4). Gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD weist die Baubewilligungsbehörde ein Gesuch zur Verbesserung zurück, falls sie bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel feststellt. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, das Gesuch gelte als zurückgezogen, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird. Ist zudem ohne Weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und