Abschreibungsverfügungen können gemäss Art. 39 VRPG2 i.V.m Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Formelle Mängel des ursprünglichen Baugesuchs