3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und gab ihr sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen