Mit Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfügung vom 12. Januar 2018 schrieb die Gemeinde das Baugesuch vom 21. August 2017 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er verlangt, die Verfügung sei aufzuheben und das Baugesuch sei durch eine unabhängige Fachperson neutral zu beurteilen. RA Nr. 110/2018/29 3