Am 6. Dezember 2017 holte eine Vertreterin des Beschwerdeführers die Originalunterlagen des Baugesuchs bei der Gemeinde ab. Die Gemeinde behielt Kopien der bereits eingereichten Unterlagen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 hielt die Gemeinde fest, es fehle weiterhin die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Parzelle Nr. D.________. Der Beschwerdeführer habe bis am 18. Dezember 2017 entweder ein neues vollständiges Baugesuch oder die fehlende Zustimmungserklärung einzureichen. Andernfalls müsse die Gemeinde das Baugesuch öffentlich auflegen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.