3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 4'523.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2018/28 27 IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), eingeschrieben