Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Drittel der übrigen Parteikosten, ausmachend Fr. 1'130.85. Dem Beschwerdeführer sind also Parteikosten von insgesamt Fr. 4'523.40 zu ersetzen. Weil am Verfahren keine Gegenpartei beteiligt ist und Fachbehörden keine Kosten auferlegt werden können, hat die Vorinstanz für die Bezahlung der Parteikosten von Fr. 4'523.40 aufzukommen. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.4 des Entscheids der Gemeinde Hindelbank vom 10. Januar 2018 aufgehoben.