Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.-- als angemessen. Die Parteikosten des Beschwerdeführers werden somit festgelegt auf Fr. 6'785.10 (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 200.--, Mehrwertsteuern 485.10). Der Beschwerdeführer hat damit aufgrund seines hälftigen Obsiegens Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von Fr. 3'392.55. Zusätzlich sind jedoch auch hier die bei den Verfahrenskosten genannten besonderen Umstände zu berücksichtigen.64 Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Drittel der übrigen Parteikosten, ausmachend Fr. 1'130.85.