Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG63). Der Anwalt des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 8'500.--, Auslagen von Fr. 200.-- und Mehrwertsteuern geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand angesichts der notwendigen Eingaben und des längeren Augenscheins leicht überdurchschnittlich. Die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache sind als leicht unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.-- als angemessen.