Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4) stellt allerdings einen besonderen Umstand dar und ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird daher reduziert um einen Drittel. Der Beschwerdeführer hat somit Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen. Auf die Erhebung der übrigen Fr. 1'600.-- der Verfahrenskosten wird verzichtet.