Der Beschwerdeführer verlangt im Rechtsbegehren Nr. 1 seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Ziffer 4.2 des Entscheids vom 10. Januar 2018. In Rechtsbegehren Nr. 2 beantragt er die Streichung des Wohnhauses an der D.________strasse 6 aus dem Bauinventar. In seinen Schlussbemerkungen bestätigte er die gestellten Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer dringt also rund zur Hälfte durch, womit er als zur Hälfte obsiegend gilt. Auf den Beschwerdeführer entfällt somit ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'200.--. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4) stellt allerdings einen besonderen Umstand dar und ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.