10. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als dass Ziffer 4.2 des Entscheids der Vorinstanz teilweise aufgehoben wird. Das Objekt des Beschwerdeführers wird allerdings nicht aus dem Bauinventar entlassen, sondern als erhaltenswert eingestuft. Die KDP wird die entsprechende Änderung im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank vorzunehmen haben (vgl. Art. 13d BauV). RA Nr. 110/2018/28 24