e) Der Beschwerdeführer verlangt zudem, es seien die vollständigen Verfahrensakten der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hindelbank (Geschäfts-Nr. 150 05 382) hinter dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zu edieren. Mit Verfügung vom 13. September 2018 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, es habe die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des AGR beigezogen. Zusätzliche Unterlagen der Ortsplanungsrevision versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug weiterer Unterlagen betreffend die Ortsplanungsrevision Hindelbank verlangt, ist dieser Beweisantrag insoweit ebenfalls abzuweisen.