Die KDP hat sich also bei der Inventaraufnahme noch nicht abschliessend mit dem Schutzumfang der aufgenommenen Objekte befasst. Schliesslich können nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VRPG Ausstands- und Ablehnungsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die seitens der KDP involvierten Personen befangen sein sollten. Es sind auch keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Im Übrigen geben die Vertreter der KDP nur eine fachliche Stellungnahme ab; Entscheidbehörde ist die BVE. Gründe für den Beizug eines externen Sachverständigen gibt es daher nicht.