Verfahren verfassten Bericht der KDP. Ob diese Rüge zutrifft, ist keine Frage der Unabhängigkeit der involvierten Behörde, sondern der Begründetheit der Beschwerde. Dass die KDP die Einstufung im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestützt auf neue Sachverhaltskenntnisse anpasste, zeigt zudem gerade, dass sie ihre Beurteilung frei von früheren Wertungen vornimmt. Ebenfalls unerheblich ist, dass die KDP an der Erstellung des Bauinventars beteiligt war. Bei der Erstinventarisierung handelte es sich, wie dargelegt, um eine blosse Schutzvermutung. Die KDP hat sich also bei der Inventaraufnahme noch nicht abschliessend mit dem Schutzumfang der aufgenommenen Objekte befasst.