d) Das Objekt des Beschwerdeführers war im vorinstanzlichen Verfahren als schützenswertes K-Objekt inventarisiert. Der Beizug einer Fachstelle durch die Baubewilligungsbehörde war daher zwingend. Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist die KDP (vgl. auch Art. 51 des Baureglements der Gemeinde Hindelbank vom 29. Juni 2005). Es war somit notwendig und richtig, dass die Vorinstanz eine Beurteilung der KDP einholte. Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde den im vorinstanzlichen 56 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)