Eine Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes zu erwecken.58 Die Rüge der Befangenheit bzw. Ausstandsgründe können allerdings gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde vorgebracht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Ausstands- und Ablehnungsvorschriften gelten also für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für die staatliche Funktion an sich.59 Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behördenmitglieder gelten zudem nicht die gleichen Grundsätze wie für Mitglieder von Gerichtsbehörden. Bei