c) Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten hat, muss gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG u.a. dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), wenn sie am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b) oder wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Eine Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes zu erwecken.58