b) Betrifft ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objektes, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall ein (Art. 22 Abs. 3 BewD56; vgl. auch Art. 10c BauG und Art. 14 Abs. 2 BauV). Kantonale Fachstelle ist die KDP (Art. 37 Abs. 1 und 2 DPV57).