a) Der Beschwerdeführer beantragt die Begutachtung und Beurteilung des Wohnhauses durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Denkmalpflege des Kantons Bern habe den von der Vorinstanz eingeholten Fachbericht vom 14. November 2017 nicht rechtsgenüglich begründet und den Nachweis der Unterschutzstellung nicht erbracht. Die kantonale Denkmalpflege sei auch jene Behörde, die den Erlass des Bauinventars begleitet und veröffentlicht habe. Für das vorliegende Verfahren bedürfe es daher einer von der involvierten Fachbehörde unabhängig durchgeführten Begutachtung. 52 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 22, Voten G.________ und H.________