So wies die KDP zu Recht auf die weniger aufwändige Fassadengliederung und auf die andere Dachform hin. Auch stilistisch sei das Objekt des Beschwerdeführers mit seiner Mischform spezieller.51 Entsprechend kam die KDP betreffend das äussere Erscheinungsbild zum nachvollziehbaren Schluss, das Objekt des Beschwerdeführers sei schützenswert und jenes am F.________weg 1 erhaltenswert. Erst die weniger gehaltvollen Innenräume führten dazu, dass die KDP das Haus des Beschwerdeführers ebenfalls als insgesamt erhaltenswert beurteilte. Die Gründe für die im Ergebnis gleiche Einstufung weichen voneinander ab. Eine Vergleichbarkeit liegt damit nicht vor.