Damit ist fraglich, ob die Objekte am F.________weg 1 und an der D.________strasse 6 überhaupt noch ungleich behandelt werden. Dies kann aber offen bleiben, da die Objekte ohnehin zu unterschiedlich sind, um unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit miteinander verglichen zu werden: Das äussere Erscheinungsbild des Hauses F.________weg 1 weist zwar einen gewissen Eigenwert auf, ist im Vergleich mit dem Haus des Beschwerdeführers aber einfacher.50 So wies die KDP zu Recht auf die weniger aufwändige Fassadengliederung und auf die andere Dachform hin.