Das Haus am F.________weg 1 ist als erhaltenswert im Bauinventar eingetragen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dazu geltend, beide Häuser seien ungefähr in derselben Bauzeit errichtet und im selben Stil gebaut worden. Die unterschiedliche Einstufung verdeutliche, dass gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Die KDP stufte das Objekt des Beschwerdeführers im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neu ebenfalls als erhaltenswert ein. Damit ist fraglich, ob die Objekte am F.________weg 1 und an der D.________strasse 6 überhaupt noch ungleich behandelt werden.