c) Das Objekt an der D.________ 4 ist nicht inventarisiert. Am Augenschein vom 18. Mai 2018 hielt die KDP dazu fest, das Haus weise grosse Differenzen zum Haus des Beschwerdeführers auf. Der architektonische Entwurf sei in allen Kriterien weniger gut. Der Quergibel passe nicht zum Haus und es handle sich in der Gesamtform nicht um eine gefällige Erscheinung. Es habe bloss schlichte Fensterbänke und eine Putzfassade.48 Die Einschätzung der KDP lässt sich ohne weiteres nachvollziehen. Die am Augenschein