a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletzte das Rechtsgleichheitsgebot. Sein Haus sei im selben Stil errichtet und stamme aus der gleichen Bauzeit wie auch weitere Objekte im umliegenden Neufeldquartier. Dennoch sei sein Haus das einzige, das als schützenswert qualifiziert worden sei. Am Augenschein einigten sich die Anwesenden mit der Zustimmung des Beschwerdeführers, die zu vergleichenden Objekte zu beschränken auf die D.________strasse 4, den F.________weg 1 und 8 sowie den J.________weg 5.45 b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV46 ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht.