Die Inventarisierung eines Objekts ist denn auch nicht Ausdruck von einem Misstrauen gegenüber der jeweiligen Eigentümerin bzw. des jeweiligen Eigentümers, sondern erfolgt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und trägt dem öffentlichen Interesse Rechnung, Denkmäler zu schützen oder zu erhalten. Die Einstufung als erhaltenswertes Baudenkmal und die damit für den Grundeigentümer verbundenen Einschränkungen sind daher zur Sicherung der Erhaltung der Gebäude erforderlich, geeignet und dem Grundeigentümer auch zumutbar. Die Einstufung ist verhältnismässig.