h) Am Erhalt des Gebäudes besteht ein grosses öffentliches Interesse, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an uneingeschränkter Nutzung seiner Liegenschaften überwiegt.44 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er überwiegende private Interessen habe. Er bringt zwar vor, auch ohne Beizug der KDP Sorge zum Haus zu tragen. Die BVE zweifelt daran nicht. Bereits der gute Zustand des Hauses und die wertigen Erneuerungen zeugen von einem sorgsamen Umgang des aktuellen Eigentümers und der früheren Eigentümerschaft mit dem Haus.