Entsprechend kam die KDP zum Schluss, das Objekt «D.________strasse 6» sei unter Würdigung der Gesamtumstände als erhaltenswert einzustufen. Die BVE sieht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Einschätzung abzuweichen: Die Fachbehörde nahm gestützt auf objektiv überprüfbare Kriterien eine nachvollziehbare Subsumtion und Gewichtung der einzelnen Punkte vor und gelangte zu einem schlüssigen Gesamtergebnis. Von einer «Zufälligkeit» des Ergebnisses kann keine Rede sein.