32 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 15, Voten G.________ und H.________ RA Nr. 110/2018/28 16 Innern und des Äussern ergibt. Diese ist relevant für die Gesamtbewertung. Das Wohnhaus erfüllt demnach aufgrund der qualitativ eher durchschnittlich zu beurteilenden inneren Elemente die Kriterien eines schützenswerten Baudenkmals gemäss Art. 10 Abs. 2 BauG nicht. Hingegen entsprechen die Qualitäten des Objekts in ihrer Gesamtheit vollumfänglich den Kriterien für ein erhaltenswertes Baudenkmal gemäss Art. 10a Abs. 2 BauG.»