Der baukünstlerische Ausdruck des Interieurs vermag in seiner eher schlichten Ausprägung dem festgestellten repräsentativen Anspruch und baukünstlerischen Ausdruck des Gebäudeäusseren nicht standzuhalten (beispielsweise sind weder Stukkaturen noch Malereien oder Täfer vorhanden). Aufgrund dieser durch den Augenschein erhaltenen Information ist die bisherige Bewertung in Erwägung zu ziehen. Im Vergleich mit ähnlichen Objekten ist festzustellen, dass sich hier eine beträchtliche Qualitäts-Differenz zwischen der Gestaltung des 31 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 14, Votum G.________