Trotz fehlendem Eintrag hätte jederzeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit vorgebracht werden können, beim umstrittenen Gebäude handle es sich um ein Schutzobjekt.17 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, durfte die Eigentümerschaft daher auch unter altem Recht nicht damit rechnen, «brutale» Veränderungen am umstrittenen Objekt vornehmen und eine allfällige Denkmalqualität herabsetzten zu können. Umgekehrt bedeutet die Aufnahme in das neurechtliche Bauinventar nicht automatisch, dass es sich beim erfassten Objekt tatsächlich um ein Schutzobjekt handelt. Vielmehr stellt ein Eintrag vorerst eine Schutzvermutung dar, die auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden kann.