c) Dem Haus des Beschwerdeführers kam im altrechtlichen Hinweisinventar der Gemeinde Hindelbank ausschliesslich Situationswert zu. Das Haus war weder als schützenswert noch als erhaltenswert gekennzeichnet. Wie dargelegt, konnte altrechtlich aus einer fehlenden Inventarisierung jedoch nicht gefolgert werden, ein Objekt sei weder schutz- noch erhaltenswert. Trotz fehlendem Eintrag hätte jederzeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit vorgebracht werden können, beim umstrittenen Gebäude handle es sich um ein Schutzobjekt.17