An Stelle des bisherigen Begriffs der «besonders schutzwürdigen Objekte» ist jener der «Baudenkmäler» getreten, welche entweder schützens- oder erhaltenswert sind. Die mit dem BauG 94 eingeführten Grundsätze der Inventarpflicht und der negativen Rechtswirkung des Inventars wurden bestätigt.16