Es hatte aber keine positive Rechtswirkung, d.h. es war nicht grundeigentümerverbindlich. Dem Grundeigentümer stand im Nutzungsplanverfahren oder, wenn kein solches durchgeführt worden war, im Baubewilligungsverfahren der Nachweis offen, dass das Inventar nicht richtig ist (Art. 10 Abs. 2 BauG 94). Am 1. Januar 2001 trat schliesslich das Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege15 in Kraft, mit welchem die Art. 9 ff. BauG 94 revidiert und ergänzt wurden. An Stelle des bisherigen Begriffs der «besonders schutzwürdigen Objekte» ist jener der «Baudenkmäler» getreten, welche entweder schützens- oder erhaltenswert sind.