Objekts in ein solches Inventar bildete gemäss Art. 13 Abs. 5 der damaligen Bauverordnung ausdrücklich nicht Voraussetzung des Schutzes. Die Inventare hatten somit keine negative Wirkung. Per 1. Januar 1995 trat eine Rechtsänderung in Kraft, mit der die Gemeinden verpflichtet wurden, Inventare der besonders schutzwürdigen Objekte zu errichten (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 152 Abs. 1 BauG 94). Die Aufnahme eines solchen Objekts im neu vorgeschriebenen Inventar bildete nunmehr Voraussetzung des besonderen Schutzes. Dem Inventar kam mit anderen Worten negative Rechtswirkung zu. Es hatte aber keine positive Rechtswirkung, d.h. es war nicht grundeigentümerverbindlich.