b) Zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1994 sah das Baugesetz vor, dass auf besonders schutzwürdige Bauten und Anlagen in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen ist (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BauG 85). Den Gemeinden war es freigestellt, Inventare zu schaffen, welche auf besonders schutzwürdige Objekte hinweisen (Art. 10 Abs. 3 BauG 85). Die Gemeinde Hindelbank hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrem Baureglement vom 6. Februar 1990 im Anhang II Objekte von kulturhistorischer, architektonischer oder für das Ortsbild wichtigen Gründen von Bedeutung aufgeführt (Hinweisinventar, Art. 53 Abs. 1 GBR 90).