a) Der Beschwerdeführer rügt, im Hinweisinventar der besonderen Einzelbauten der Gemeinde Hindelbank von 1986 sei das Wohnhaus des Beschwerdeführers im Situationswert C eingestuft worden. Diese Kategorie sei für Gebäude gedacht, die keinen besonderen baulichen Eigenwert besitzen würden, also weder schützenswert noch erhaltenswert seien. Demgegenüber sei später im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank das Wohnhaus des Beschwerdeführers als schützenswertes Baudenkmal eingestuft worden. Damit weiche die Einstufung in diesem neu erstellten Inventar klar von jener im alten Hinweisinventar ab.