Die unvollständige Sachverhaltsfeststellung wurde somit korrigiert. Weil die KDP bereits eine neue Beurteilung vorgenommen hat und die BVE bei der Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, rechtfertigt sich 12 BVR 2004 S. 133 E. 4.2.1 13 Schreiben des Beschwerdeführers an die KDP vom 2. März 2018 14 Vgl. BVR 2010 S. 13 E. 5.3 RA Nr. 110/2018/28 9